ALLGEMEINE BEDINGUNGEN / HAUSORDNUNG

§1 Geltungsbereich der Hausordnung

1. Die Hausordnung gilt für den Besuch der Veranstaltung „Hellseatic Open Air“, auf dem Gelände der Bremer Woll-Kämmerei in Blumenthal, Veranstaltet von der Hellseatic UG (haftungsbeschränkt), Hansator 1, 28217 Bremen (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätze, Campingplatz und Wege zur Veranstaltungsstätte.
2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch beim Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.

§2 Hausrecht

1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.

§3 Erwerb von Eintrittskarten

1. Eintrittskarten dürfen nur erworben werden, wenn der Käufer beabsichtigt, selbst mit diesen Karten die Veranstaltung zu besuchen oder sie in seinem Freundes- oder Verwandtenkreis oder sie in üblichem Rahmen an Geschäftspartner oder sonst nahestehende Kreise zu verschenken oder weiterzugeben.
2. Der Erwerb der Eintrittskarten zum Zwecke des Weiterverkaufs an unbekannte Dritte ist verboten.
3. Das Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Eintrittskarten wird strafrechtlich verfolgt.

4. Kinder benötigen

  • bis zum Alter von einschließlich 11 Jahren keine Eintrittskarte
  • ab 12 Jahren ein normales Festivalticket.
  • Einlass von Kindern bis einschließlich 11 Jahren nur
    • in Verbindung mit gültigem Altersnachweis
    • mit adäquatem Gehörschutz
    • in Begleitung einer erziehungsberechtigten / erziehungsbeauftragten Person mit gültigem Ticket.
  •  

§4 Einlass des Besuchers

1. Bei Einlass für Besucher unter 18 Jahren gilt das Jugendschutzgesetz. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
2 Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.
3. Zu Gültigkeit der Eintrittskarte siehe „§3 – Erwerb von Eintrittskarten“
4. Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
5. Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet.
6. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
7. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
8. Der Veranstalter kann Einlasszeiten verändern, insbesondere wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.

9. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn

  • der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
  • der Besucher die laut Bremischer Coronaverordnung dann geltenden Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID19 Pandemie nicht erfüllt bzw. entsprechende Nachweise nicht vorweisen kann. 
  • der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
  • der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
  • der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
  • der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 6) bei sich führt,
  • gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
  • der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
  • der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder im Übrigen
  • der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.

In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§5 Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände

1. Der Besucher hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
2. Bei Verlust von Wertmarken werden diese nicht ersetzt.
3. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
4. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
5. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.

6. Es ist dem Besucher verboten,

  • den Veranstaltungsablauf zu stören,
  • strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
    andere Besucher zu gefährden,
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
  • Anlagen und Einrichtungen, usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
  • Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besteigen,
  • Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
  • das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
  • Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
  • menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
  • links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
  • ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel, Merchandise-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen.
  • Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Veranstaltung oder Teilen davon für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu erstellen,
  • außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.

7. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§6 VERBOTENE GEGENSTÄNDE

1. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:

  • auf dem Festivalgelände: 
    Glas in jeglicher Form (Flaschen, Gläser, …), Waffen, spitze Gegenstände (auch Regenschirme mit Spitze!), mitgebrachte Getränke jeglicher Art (außer Wasser bis 1L in Plastikflaschen), Speisen, professionelles Fotoequipment (Spiegelreflexkameras), Gashupen, Vuvuzelas, Brandbeschleuniger, Aggregate, Benzin, Porzellan, Tiere, Autobatterien, Pyrotechnik, Schleudern, Katapulte, Drohnen (und jegliche andere Art von Flug-Geräten), Shotbecher aus Plastik.
  • auf dem Campingplatz:
    Aggregate, Benzin, Autobatterien, Schwenkgrills, Tiere, Pyrotechnik, Schleudern, Katapulte, Drohnen (und jegliche andere Art von Flug-Geräten)
    Holzkohlegrills, Feuertonnen, offenes Feuer in jeglicher Form.

    Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt immer die Aussage des Sicherheitspersonals und der Crew.

2. Gasbetriebene Kocher & Grills auf dem Campingplatz: Erlaubt sind Gaskocher / Kochplatten / Grillgeräte mit Gas, bei denen der Gasbehälter direkt mit dem Kochgerät verschraubt oder eingesteckt wird. Konstruktionen, die einen Schlauch zwischen Behälter und Kochgerät benötigen sind nicht gestattet. Gasbehälter über 250g sind nicht gestattet.

3. Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
4. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

§7 Aufzeichnungen des Veranstalters

1. Der Veranstalter, die Sponsoren sowie Partner erstellen während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher. Diese werden auf den Internet- und Social-Media-Präsenzen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Besucher ist hiermit einverstanden.

§8 Sicherheit

1. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
2. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
3. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
4. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der Besucher dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

§9 Programm

1. Der Veranstalter kann Teile des Programms ändern, insbesondere wenn dies bei einer Absage oder einem Ausfall von Künstlern oder aufgrund der Wetterlage oder anderer Einflüsse auf die Veranstaltung notwendig ist.
2. Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung alleine verantwortlich, der Veranstalter nimmt lediglich durch seine Auswahl der Künstler Einfluss auf das Programm.

§10 Ausfall der Veranstaltung

1. Sollte die Veranstaltung aus Gründen die nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegen nicht durchgeführt werden können (z.B. aber nicht abschließend Höhere Gewalt, Epidemie, Pandemie, Gründen der Pietät, kurzfristige Erlasse der zuständigen Behörden/Ministerien) beschränkt sich das Recht auf Rückerstattung der Besucher auf den reinen bezahlten Ticketpreis.
Ausgeschlossen sind weitere Kosten wie Vorverkaufsgebühren, Systemgebühren und Versandkosten.

SPEZIELLE REGELUNGEN HELLSEATIC FESTIVAL

§11 CAMPING

1. Die Öffnungszeiten des Campingplatzes können unter https://www.hellseatic.de/info/ nachgelesen werden.
2. Der Zutritt zum Campingplatz ist NICHT im Festivalticket enthalten. Um den Campingplatz zu betreten / zu campen benötigt jede Person ein eigenes, separates Campingticket. 
3. Campen außerhalb des offiziellen Campingplatzes und ohne gültiges Campingticket ist ausdrücklich untersagt.
4. Autos von Besuchern, die ein Campingticket erwerben, dürfen und sollen sogar auf dem Campingplatz geparkt werden. Der Parkplatz für Tagesbesucher, soll bitte auch nur von solchen genutzt werden.

Bitte beachtet dazu unseren Anfahrtsplan (hier verlinkt sobald verfügbar).

5. Um den Aufwand für die Sperrmüllbeseitigung zu verringern, sind auf dem gesamten Campingplatz keine Möbelstücke wie Sofas und Sessel oder Autoreifen, Tonnen etc. erlaubt.

6. Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen der Hausordnung auch für das Camping.

7. Haftung
Der Campinggast haftet für seinen Besuch. Eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, einschließlich PKW, Mopeds und Motorrädern, Zelten, Wohnwagen usw. wird nicht übernommen. Jede Haftung für Personen oder Sachschäden, die durch eigenes Verschulden, oder durch Verschulden anderer Gästen entstehen, ist von Haftung ausgenommen. Für Verluste von Geld und Wertsachen, sowie anderer Gegenstände haftet der Veranstalter nicht. Ansprüche auf Eigentum können nicht geltend gemacht werden. Für die Zeit des Aufenthaltes auf dem Campingplatz ist der Besuchte voll für den Besuchten verantwortlich.

§12 PARKEN

1. Fahrzeuge von Tagesbesuchern sind auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz zu parken (siehe Anfahrtsplan – hie verlinkt sobald verfügbar)
2. Um ein Verkehrschaos zu verhindern, bitten wir alle Festivalbesucher diese offizielle Parkfläche zu verwenden.
3. Widerrechtlich oder außerhalb der offiziellen Parkflächen abgestellte Fahrzeuge können ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Der Fahrzeughalter wird in diesem Fall gebührenpflichtig, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
4. Beim Parken ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten.
5. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
6. Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
7. Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen der Hausordnung auch für das Parken.

§13 Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.

§14 Datenschutz

Für die Angaben von persönlichen Daten im Webformular gelten unsere Datenschutzhinweise.